Online-Nachricht - Freitag, 21.08.2020

Umsatzsteuer | Behandlung der Abrechnung von Mehr- bzw. Mindermengen Gas (BMF)

Das BMF hat ausführlich zur umsatzsteuerlichen Würdigung der Abrechnung von Mehr- bzw. Mindermengen Gas zugrundeliegenden Leistungsbeziehungen Stellung genommen ().

Danach wird der UStAE in Abschnitt 1.7 der Absatz 1 wie folgt gefasst:

"Die Abgabe von Energie durch einen Übertragungsnetzbetreiber im Rahmen des sog. Bilanzkreis- oder Regelzonenausgleichs vollzieht sich nicht als eigenständige Lieferung, sondern im Rahmen einer sonstigen Leistung und bleibt dementsprechend bei der Beurteilung der Wiederverkäufereigenschaft unberücksichtigt (vgl. Abschnitt 3g.1 Abs. 2). Das gilt entsprechend für Bilanzkreisabrechnungen beim Betrieb von Gasleitungsnetzen zwischen dem Marktgebietsverantwortlichen und dem Bilanzkreisverantwortlichen, wobei es sich ausschließlich um sonstige Leistungen des Marktgebietsverantwortlichen an den Bilanzkreisverantwortlichen unter Leistungsbeistellung durch den Bilanzkreisverantwortlichen handelt. Die zwischen den Netzbetreibern zum Ausgleich der unterschiedlichen Kosten für die unentgeltliche Durchleitung der Energie gezahlten Beträge (sog. Differenzausgleich) sind kein Entgelt für eine steuerbare Leistung des Netzbetreibers. Gibt ein Energieversorger seine am Markt nicht mehr zu einem positiven Kaufpreis veräußerbaren überschüssigen Kapazitäten in Verbindung mit einer Zuzahlung ab, um sich eigene Aufwendungen für das Zurückfahren der eigenen Produktionsanlagen zu ersparen, liegt keine Lieferung von z.B. Elektrizität vor, sondern eine sonstige Leistung des Abnehmers."

Hinweise:

Das (2014/0576997), BStBl I S. 1111, wird aufgehoben.

Die o.g. Regelung ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden.

Für Umsätze der Marktgebietsverantwortlichen an die Bilanzkreisverantwortlichen und der Bilanzkreisverantwortlichen an die Marktgebietsverantwortlichen im Rahmen der Bilanzkreisabrechnung, die vor dem ausgeführt wurden bzw. werden, wird es - auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs - nicht beanstandet, wenn diese Umsätze von den Beteiligten einvernehmlich bei bilanzieller Überspeisung als sonstige Leistungen des Bilanzkreisverantwortlichen an den Marktgebietsverantwortlichen und bei bilanzieller Unterspeisung als sonstige Leistungen des Marktgebietsverantwortlichen an den Bilanzkreisverantwortlichen abgerechnet wurden bzw. werden.

Der Volltext des Schreibens mit einer ausführlichen Darstellung der Leistungsbeziehungen ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: BMF online (il)

Fundstelle(n):
RAAAH-56447