KAG SH § 8

Abschnitt II: Die einzelnen Abgaben

§ 8 Beiträge [1]

(1) 1Beiträge zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, den Ausbau und Umbau sowie die Erneuerung der notwendigen öffentlichen Einrichtungen sind nach festen Verteilungsmaßstäben von denjenigen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern, zur Nutzung von Grundstücken dinglich Berechtigten und Gewerbetreibenden zu erheben, denen hierdurch Vorteile erwachsen. 2Die Beiträge sind nach den Vorteilen zu bemessen. 3Bei Straßenbaumaßnahmen tragen die Beitragsberechtigten mindestens fünfzehn vom Hundert des Aufwandes. 4Tiefenmäßige Begrenzungen sind zulässig.

(2) 1Der Aufwand, der erforderlich ist, um ein Grundstück an Versorgungs- oder Entwässerungsleitungen anzuschließen, kann in die Kosten der Maßnahme einbezogen werden. 2Es ist aber auch zulässig, einen besonderen Beitrag zu erheben.

(3) 1Der Aufwand ist nach den tatsächlich entstandenen Kosten oder nach Einheitssätzen unter Berücksichtigung der Leistungen und Zuschüsse Dritter sowie fakultativ eingebrachten Eigenmitteln der beitragsberechtigten Gemeinde, deren Höhe in der Satzung zu bestimmen ist, zu ermitteln. 2Wird der Aufwand bei leitungsgebundenen Einrichtungen nach Einheitssätzen erhoben, wird für bestehende Anlagen die Berücksichtigung des Wiederbeschaffungszeitwertes zugelassen. 3Zum Aufwand gehören auch der Wert der Grundstücke, die der Träger der Maßnahme einbringt, sowie die Kosten, die der abgabenberechtigten Körperschaft dadurch entstehen, dass sie sich eines Dritten bedient. 4Die Einheitssätze sind nach den durchschnittlichen Kosten festzusetzen, die im Gebiet der Beitragsberechtigten oder des Beitragsberechtigten üblicherweise für vergleichbare öffentliche Einrichtungen aufzuwenden sind. 5Bei leitungsgebundenen Einrichtungen oder Anlagen, die der Versorgung oder Abwasserbeseitigung dienen, kann der durchschnittliche Aufwand für die gesamte Einrichtung oder Anlage veranschlagt und zugrunde gelegt werden.

(4) 1Der Aufwand kann für bestimmte Abschnitte einer öffentlichen Einrichtung ermittelt und abgerechnet werden; dies gilt für den Ausbau, Umbau und die Erneuerung von Teilstrecken von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen entsprechend. 2Beiträge können für Teile der öffentlichen Einrichtungen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung). 3Die Beitragspflicht entsteht mit dem Abschluss der Maßnahme, die für die Herstellung, den Ausbau oder Umbau der öffentlichen Einrichtung oder von selbständig nutzbaren Teilen erforderlich sind. 4Auf Beiträge können angemessene Vorauszahlungen gefordert werden, sobald mit der Ausführung der Maßnahme begonnen wird.

(5) 1Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümerin oder Eigentümer des Grundstücks, zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte oder Berechtigter oder Inhaberin oder Inhaber des Gewerbebetriebes ist. 2Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die Wohnungs- und Teileigentümerinnen und Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig. 3Miteigentümerinnen und Miteigentümer, mehrere aus dem gleichen Grund dinglich Berechtigte oder mehrere Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber sind Gesamtschuldnerinnen und/oder Gesamtschuldner. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten für Vorauszahlungen entsprechend. 5Eine geleistete Vorauszahlung ist bei Erhebung des endgültigen Beitrags gegenüber der Schuldnerin oder dem Schuldner des endgültigen Beitrags zu verrechnen.

(6) 1Die oder der Beitragsberechtigte kann die Ablösung des Beitrages vor Entstehung der Beitragsschuld zulassen. 2Das Nähere ist in der Satzung zu bestimmen.

(7) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, bei Bestehen eines Erbbaurechtes oder von Wohnungs- oder Teileigentum auf diesem.

(8) 1Sind Baumaßnahmen an Straßen, die nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, deshalb besonders kostspielig, weil die Straßen im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung oder Ausbeutung von Grundstücken oder im Zusammenhang mit einem gewerblichen Betrieb außergewöhnlich abgenutzt werden, so können zur Deckung der Mehrkosten von den Eigentümerinnen und Eigentümern oder zur Nutzung dinglich Berechtigten dieser Grundstücke oder von diesen Unternehmen besondere Straßenbeiträge erhoben werden. 2Diese sind nach den Mehrkosten zu bemessen, die die oder der Beitragspflichtige verursacht.

(9) 1In der Satzung kann bestimmt werden, dass der Beitrag und eine Vorauszahlung auf den Beitrag auf Antrag der Beitragsschuldnerin oder des Beitragsschuldners durch Bescheid in eine Schuld umgewandelt wird, die in höchstens 20 Jahresleistungen zu entrichten ist. 2Der Antrag ist vor Fälligkeit des Beitrags beziehungsweise der Vorauszahlung zu stellen. 3Wird der Beitrag früher als einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheids fällig, so ist der Antrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe zu stellen. 4In dem Bescheid sind Höhe und Zeitpunkt der Fälligkeit der Jahresleistungen zu bestimmen. 5Der jeweilige Restbetrag ist jährlich mit höchstens drei vom Hundert über dem zu Beginn des Jahres geltenden Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen. 6Der Beitragsschuldner kann am Ende jeden Jahres den Restbetrag ohne weitere Zinsverpflichtung tilgen. 7Die Jahresraten sind wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung. 8Bei Veräußerung des Grundstücks oder des Erbbaurechts wird der Beitrag in voller Höhe des Restbetrags fällig.

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DAAAH-56323

1Anm. d. Red.: § 8 i. d. F. des Gesetzes v. (GVOBl Schl.-H. S. 564) mit Wirkung v. .