KAG SH § 6

Abschnitt II: Die einzelnen Abgaben

§ 6 Benutzungsgebühren [1]

(1) 1Benutzungsgebühren sind zu erheben, wenn die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung dem Vorteil Einzelner oder Gruppen von Personen dient, soweit nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. 2Als Benutzung einer öffentlichen Einrichtung gilt auch das Angebot einer Sonderleistung, von dem die Berechtigten nicht ständig Gebrauch machen.

(2) 1Benutzungsgebühren sollen so bemessen werden, dass sie die erforderlichen Kosten der laufenden Verwaltung und Unterhaltung der öffentlichen Einrichtung decken. 2Die Kosten sind nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln. 3Zu den erforderlichen Kosten gehören auch

  1. die Verzinsung des aufgewandten Kapitals und die Abschreibung, die nach der mutmaßlichen Nutzungsdauer oder Leistungsmenge gleichmäßig zu bemessen ist; der aus Beiträgen, Zuschüssen und Zuweisungen aufgebrachte Kapitalanteil bleibt bei der Verzinsung unberücksichtigt,

  2. Entgelte für die zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe in Anspruch genommenen Leistungen Dritter, soweit die Beauftragung Dritter unter Beachtung der Vorschriften des Vergaberechts erfolgt ist, [2]

  3. die dem Träger der Einrichtung in Wahrnehmung der ihm durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes oder vertraglicher Vereinbarung obliegenden Aufgaben entstandenen und noch entstehenden notwendigen Aufwendungen für Planung, Untersuchung, Entwicklung, Errichtung und gegebenenfalls Beseitigung nicht oder nur teilweise verwirklichter Anlagen, Verfahren oder sonstiger Vorhaben, soweit der Verzicht auf die vollständige oder teilweise Verwirklichung der Planung auf sachlich gerechtfertigten planerischen oder wirtschaftlichen Erwägungen beruht (z. B. Änderung der Rechtslage oder des Bedarfs); diese Kosten sind über einen angemessenen Zeitraum zu verteilen.

4Die Abschreibung kann vom Anschaffungs-/Herstellungswert oder vom Wiederbeschaffungszeitwert vorgenommen werden. 5Zur Minderung der Benutzungsgebühren können Beiträge jährlich mit einem nach der mutmaßlichen Nutzungsdauer oder Leistungsmenge gleichmäßig zu bemessenden Abschreibungssatz aufgelöst werden. 6Die Auflösung von Zuschüssen und Zuweisungen ist in gleicher Weise mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde zulässig, wenn diese zur Entlastung einzelner oder bestimmter Gebührenschuldnerinnen und Gebührenschuldner gewährt wurden. 7Sofern Beiträge vor dem aufgelöst worden sind, ist bei der Anwendung des Satzes 5 von dem Buchrestwert der Beiträge auszugehen. 8Der Gebührenbemessung kann ein Kalkulationszeitraum von bis zu drei Jahren zugrunde gelegt werden. 9Eine sich am Ende des Kalkulationszeitraums aus einer Abweichung der tatsächlichen von den kalkulierten Kosten ergebende Kostenüber- oder -unterdeckung ist innerhalb der auf die Feststellung der Über- oder Unterdeckung folgenden drei Jahre auszugleichen. 10Der Zeitraum für den Ausgleich kann unabhängig davon gewählt werden, welcher Zeitraum der Kalkulationsperiode zugrunde gelegt wurde, in der die Abweichung auftritt. 11Verkürzt sich die Nutzungsdauer eines Anlageguts, kann der Restbuchwert auf die verkürzte Restnutzungsdauer verteilt werden; entfällt die Restnutzungsdauer unerwartet und vollständig, kann der Restbuchwert bei der Ermittlung der erforderlichen Kosten als außerordentliche Abschreibung berücksichtigt werden.

(3) Sind die Benutzerinnen und Benutzer einer öffentlichen Einrichtung zu ihrer Benutzung verpflichtet oder darauf angewiesen, so können die Gebührensätze unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses, dem die öffentliche Einrichtung dient, und der der oder dem einzelnen gewährten Vorteile ermäßigt werden; die Gebührenerhebung kann auch unterbleiben.

(4) 1Benutzungsgebühren können als Grundgebühren und Zusatzgebühren erhoben werden. 2Die Gebühren sind grundsätzlich nach dem Umfang und der Art der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung zu bemessen. 3Es ist jedoch zulässig, eine für alle Benutzerinnen und Benutzer gleiche Grundgebühr zu erheben und die Gebührensätze zu staffeln. 4Auf Benutzungsgebühren können vom Beginn des Erhebungszeitraumes an Vorauszahlungen bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühr gefordert werden.

(5) 1Bei der Wasserversorgung, der Abwasserbeseitigung, der Abfallentsorgung und der Straßenreinigung ist Gebührenschuldnerin oder Gebührenschuldner, wer Eigentümerin oder Eigentümer des Grundstücks oder Wohnungs- oder Teileigentümerin oder Wohnungs- oder Teileigentümer ist. 2Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist die oder der Erbbauberechtigte anstelle der Eigentümerin oder des Eigentümers Gebührenschuldnerin oder Gebührenschuldner. 3Die Wohnungs- und Teileigentümerinnen und Wohnungs- und Teileigentümer einer Eigentümergemeinschaft sind Gesamtschuldnerinnen und/oder Gesamtschuldner der auf ihr gemeinschaftliches Grundstück entfallenden Benutzungsgebühren. 4Miteigentümerinnen und Miteigentümer oder mehrere aus dem gleichen Grund dinglich Berechtigte sind Gesamtschuldnerinnen und/oder Gesamtschuldner. 5Bei der Entsorgung von Abfällen kann die Besitzerin oder der Besitzer der Abfälle, bei der Entsorgung verbotswidrig abgelegter Abfälle die letzte Besitzerin oder der letzte Besitzer der Abfälle zur Gebührenschuldnerin oder zum Gebührenschuldner bestimmt werden.

(6) 1Abweichend von Absatz 5 kann bei der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung zur Gebührenschuldnerin oder zum Gebührenschuldner bestimmt werden, wer aufgrund eines Schuldverhältnisses oder dinglichen Rechts zur Nutzung von Wohnungen, Räumen oder sonstigen Teilen von Grundstücken oder Erbbaurechten, für die eigene geeichte Wasserzähler vorhanden sind, berechtigt ist. 2Mehrere Berechtigte sind Gesamtschuldnerinnen bzw. Gesamtschuldner.

(7) Grundstücksbezogene Benutzungsgebühren ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück.

(8) Für die Benutzung öffentlicher Straßen und Plätze für Messen und Märkte darf eine besondere Gebühr (Marktstandsgeld) erhoben werden.

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DAAAH-56323

1Anm. d. Red.: § 6 i. d. F. des Gesetzes v. (GVOBl Schl.-H. S. 564) mit Wirkung v. .

2Amtl. Anm: Haben Gemeinden, Kreise, Ämter oder Zweckverbände vor dem (Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung abgabenrechtlicher Vorschriften vom , GVOBl Schl.-H. S. 345) Dritten die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ohne Einhaltung vergaberechtlicher Vorschriften übertragen, gelten die Entgelte für die Inanspruchnahme dieser Dritten als erforderliche Kosten im Sinne des § 6 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein, soweit bei der Bemessung der Entgelte die Bestimmungen des Preisrechts beachtet werden.