Abschnitt II: Die einzelnen Abgaben
§ 4 Gebühren [1]
(1) Gebühren sind Geldleistungen, die als Gegenleistung für die Inanspruchnahme einer besonderen Leistung – Amtshandlung oder sonstige Tätigkeit – der Behörden (Verwaltungsgebühren) oder für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen (Benutzungsgebühren) erhoben werden.
(2) 1Die Gebühren sind nach festen Merkmalen zu bestimmen. 2Ermäßigungen können aus sozialen Gründen oder zu sozialen oder kulturellen Zwecken oder Veranstaltungen ortsansässiger natürlicher oder juristischer Personen, die für jedermann frei zugänglich sind, gewährt werden.
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DAAAH-56323
1Anm. d. Red.: § 4 i. d. F. des Gesetzes v. (GVOBl Schl.-H. S. 564) mit Wirkung v. .