KAG SH § 14
Abschnitt III: Verfahrensvorschriften
§ 14 Vollstreckung privatrechtlicher Entgelte
Privatrechtliche Entgelte dürfen im Verwaltungswege beigetrieben werden, wenn sie von abgabenberechtigten Körperschaften, ihren Eigenbetrieben oder Eigengesellschaften für die Benutzung einer im öffentlichen Interesse unterhaltenen Einrichtung nach einem Tarif erhoben werden, der bekannt gemacht worden ist oder zur Einsichtnahme ausliegt.
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DAAAH-56323