KAG SH § 12

Abschnitt III: Verfahrensvorschriften

§ 12 Geltung der Bescheide über wiederkehrende Abgaben

1In Bescheiden über kommunale Abgaben, die für einen Zeitabschnitt erhoben werden, kann bestimmt werden, dass diese Bescheide auch für die folgenden Zeitabschnitte gelten. 2Dabei ist anzugeben, an welchen Tagen und mit welchen Beträgen die Abgaben jeweils fällig werden. 3Ändern sich die Berechnungsgrundlagen oder der Betrag der Abgaben, sind neue Bescheide zu erlassen.

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DAAAH-56323