II. Teil: Die einzelnen Abgaben
§ 9 Anschlussbeiträge [1]
(1) 1Zur Deckung des Aufwandes für die Anschaffung und Herstellung der notwendigen öffentlichen Einrichtungen zur leitungsgebundenen Versorgung mit Wasser oder Wärme oder zur leitungsgebundenen Abwasserentsorgung sollen Anschlussbeiträge erhoben werden. 2§ 10 bleibt unberührt.
(2) 1Der Aufwand ist nach den tatsächlich entstandenen und voraussichtlich zu erwartenden Kosten unter Berücksichtigung der Leistungen und Zuschüsse Dritter zu ermitteln. 2Die Aufwandsermittlung hat für die gesamte öffentliche Einrichtung (Globalkalkulation) oder für einen sowohl zeitlich als auch hinsichtlich des Bauprogramms sowie der bevorteilten Grundstücke repräsentativen Teil der öffentlichen Einrichtung (Rechnungsperiodenkalkulation) zu erfolgen. 3Zum Aufwand gehört auch der Wert der Grundstücke, die der Einrichtungsträger einbringt. 4Zuschüsse sind vorbehaltlich der Sätze 5 und 6 zur Deckung des gesamten Aufwandes zu verwenden. 5Zuschüsse, die nach den Rechtsvorschriften des Zuwendungsprogramms oder sonstigen Bestimmungen des Zuschussgebers zur Begünstigung bestimmter Beitragspflichtiger oder bestimmter Gruppen von Beitragspflichtigen zu verwenden sind, bleiben in der Beitragskalkulation unberücksichtigt. 6Diese Zuschüsse sind bei der Heranziehung zu den Beiträgen zu Gunsten der in Satz 5 genannten Beitragspflichtigen beitragsmindernd zu berücksichtigen.
(3) 1Die sachliche Beitragspflicht entsteht, sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem In-Kraft-Treten der ersten wirksamen Satzung. 2Die Satzung kann einen späteren Zeitpunkt bestimmen.
(4) 1In der Satzung kann bestimmt werden, dass Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Einrichtung haben oder nicht angeschlossen werden dürfen, bei der Ermittlung der Beitragshöhe für die mit solchen Gebäuden oder Gebäudeteilen bebauten Grundstücke unberücksichtigt bleiben. 2Dies gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich angeschlossen sind.
(5) 1Für bebaute Grundstücke, die nicht oder nicht vollständig im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes im Sinne von § 30 des Baugesetzbuches liegen, und bei denen der nicht bebaute Teil des Grundstücks wesentlich größer ist als bei dem Durchschnitt der bebauten Grundstücke im Geltungsbereich der Satzung, kann in der Satzung eine Begrenzung der beitragspflichtigen Grundstücksfläche vorgenommen werden. 2Bei der Ermittlung der Begrenzung sollen die durchschnittliche Grundstücksgröße, die Bebauungstiefe und die bauliche Nutzung im Geltungsbereich der Satzung berücksichtigt werden; Grundstücke im Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuches bleiben bei der Ermittlung der Begrenzung außer Betracht. 3Im Bescheid über die Beitragsfestsetzung ist die Grundstücksfläche, auf die sich der Beitrag bezieht, festzulegen.
(6) Für unbebaute Grundstücke, die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils nach § 34 des Baugesetzbuches oder innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes im Sinne von § 30 des Baugesetzbuches liegen, kann durch Satzung bestimmt werden, dass die Beitragspflicht erst als entstanden gilt, wenn das Grundstück mit anzuschließenden Gebäuden bebaut oder tatsächlich angeschlossen wird.
(7) Ändern sich im Falle der Beitragsbemessung nach Absatz 4 oder 5 die für die Beitragsbemessung maßgebenden Umstände nachträglich und erhöht sich dadurch der Vorteil, so entsteht damit ein zusätzlicher Beitrag.
(8) 1Beiträge nach den Absätzen 6 und 7 sind auch dann zu erheben, wenn ein Aufwand im Sinne der Absätze 1 und 2 nicht mehr zu decken ist. 2Diese Beiträge sind zur Minderung der Gebührenbelastung aller an die Einrichtung Angeschlossenen zu verwenden.
(9) 1Werden Regelungen nach den Absätzen 4 bis 6 getroffen, so kann die Heranziehung zu bereits früher entstandenen Beiträgen als unbillig im Sinne des § 222 Abgabenordnung angesehen werden, soweit der früher entstandene Beitrag höher ist als der nach den Absätzen 4 bis 6 ermittelte Beitrag. 2In diesen Fällen kann der Differenzbetrag zinslos gestundet werden.
(10) 1Werden Grundstücke landwirtschaftlich genutzt, so kann der Beitrag gestundet werden, soweit das Grundstück zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des Betriebes landwirtschaftlich genutzt werden muss. 2Satz 1 gilt auch für Fälle der Nutzungsüberlassung und Betriebsübergabe an Angehörige. 3Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in den Fällen der Sätze 1 und 2 verzichtet werden.
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QAAAH-55646
1Anm. d. Red.: § 9 i. d. F. des Gesetzes v. (GVOBl M-V S. 584) mit Wirkung v. .