II. Teil: Die einzelnen Abgaben
§ 8a Abschaffung der Straßenbaubeiträge, Kompensation [1]
(1) Für Straßenbaumaßnahmen, deren Durchführung ab dem 1. Januar 2018 beginnt, werden keine Beiträge erhoben.
(2) 1Zur Kompensation für den Wegfall der Straßenbaubeiträge für die Straßenbaumaßnahmen, deren Durchführung im Zeitraum vom bis zum beginnt, erstattet das Land Mecklenburg-Vorpommern den Gemeinden auf Antrag für die einzelne Straßenbaumaßnahme die nach Entstehen der sachlichen Beitragspflicht auf der Grundlage der gemeindlichen Satzung zu kalkulierenden Beitragsforderungen. 2Nach dem erlassene Satzungen bleiben dabei grundsätzlich unberücksichtigt. 3Auf die Wirksamkeit der Satzung kommt es für die Erstattung nicht an. 4Straßenbaumaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1, die auf Teileinrichtungen nach § 7 Absatz 3 oder auf Abschnitte nach § 8 Absatz 4 beschränkt sind, gelten ungeachtet hierzu ergangener Kostenspaltungs- oder Abschnittsbildungsbeschlüsse als selbstständig abrechenbare Maßnahmen für die vom Land zu leistende Erstattung. 5Die Erstattung kann frühestens ab dem beantragt werden. 6§ 12 Absatz 2 Nummer 1 gilt entsprechend.
(3) 1Das Ministerium für Inneres und Europa wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über das Erstattungsverfahren nach Absatz 2 zu treffen. 2Das Ministerium für Inneres und Europa wird ermächtigt, die Norddeutsche Landesbank – Girozentrale – durch die Rechtsverordnung nach Satz 1 zu berechtigen, durch das von ihr errichtete Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern zur Durchführung des Erstattungsverfahrens nach Absatz 2 Verwaltungsakte zu erlassen und öffentlich-rechtliche Verträge zu schließen.
(4) Zur Kompensation für den Wegfall der Straßenbaubeiträge für die Straßenbaumaßnahmen, deren Durchführung ab dem beginnt, erfolgt ab dem Jahr 2020 eine jährliche pauschale Mittelzuweisung an die Gemeinden, die sich bis einschließlich des Jahres 2024 auf jährlich insgesamt 25 000 000 Euro beläuft und die ab dem Jahr 2025 jährlich für alle Gemeinden zusammen 30 000 000 Euro beträgt.
(5) 1Die Mittel nach Absatz 4 werden nach den Straßenlängen verteilt, die sich aus den nach § 4 Absatz 1 Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zu führenden Straßenverzeichnissen ergeben. 2Die Straßenlängen werden nach Maßgabe der folgenden Tabelle gewichtet:
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Art der Straße | Gewichtung |
Gemeindestraßen | Faktor
1,0 |
Bundes-, Landes- und Kreisstraßen
in Ortslagen von Gemeinden nach § 13 Absatz 1 und 5 des Straßen- und
Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern | Faktor 1,0 |
Bundes-,
Landes- und Kreisstraßen in den übrigen Ortslagen | Faktor 0,2 |
Sonstige
öffentliche Straßen und Wege | Faktor
0,15 |
3Die sich nach Satz 2 für jede Gemeinde ergebenden gewichteten Straßenlängen werden zu gewichteten Gesamtstraßenlängen addiert und die jährliche pauschale Mittelzuweisung nach Absatz 4 durch die gewichteten Gesamtstraßenlängen geteilt. 4Der auf die einzelne Gemeinde entfallende pauschale jährliche Zuweisungsbetrag ergibt sich aus der Multiplikation des nach Satz 3 ermittelten Quotienten mit den auf die Gemeinde nach Satz 2 entfallenden gewichteten Straßenlängen.
(6) Im Abstand von vier Jahren ist zu überprüfen, ob eine Anpassung der Mittelzuweisung nach den Absätzen 4 und 5 erforderlich ist.
(7) 1Die Zuweisungen nach Absatz 4 werden jeweils zum 30. Juni eines Jahres für das laufende Jahr ausgezahlt. 2Die Zuweisungen an kreisangehörige Gemeinden werden dem Landkreis zugeleitet. 3Dieser ist verpflichtet, die Zuweisungen unverzüglich an die Gemeinden und Ämter weiterzuleiten.
Fundstelle(n):
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QAAAH-55646
1Anm. d. Red.: § 8a i. d. F. des Gesetzes v. (GVOBl M-V S. 166) mit Wirkung v. .