V. Teil: Schlussvorschriften
§ 21 Übergangsregelung [1]
Sofern vor Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom (GVOBl M-V S. 584) [2] Beiträge für die Erneuerung leitungsgebundener Einrichtungen oder entsprechende privatrechtliche Baukostenzuschüsse erhoben wurden, ist dies auch nach Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom (GVOBl M-V S. 584) [3] weiterhin zulässig.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
QAAAH-55646