KAG M-V § 14

III. Teil: Verfahrensvorschriften

§ 14 Vollstreckung privatrechtlicher Entgelte

(1) 1Die abgabenberechtigten Körperschaften, ihre Eigenbetriebe oder Eigengesellschaften können die ihnen für die Benutzung einer im öffentlichen Interesse unterhaltenen Einrichtung geschuldeten privatrechtlichen Entgelte im Wege der Verwaltungsvollstreckung entsprechend § 111 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes beitreiben. 2Die erhobenen Entgelte müssen auf einem Tarif beruhen, der öffentlich bekannt gemacht worden ist oder zur Einsichtnahme ausliegt. 3An die Stelle des Leistungsbescheides tritt die Zahlungsaufforderung.

(2) 1Die Vollstreckung ist einzustellen, sobald der Vollstreckungsschuldner bei der Vollstreckungsbehörde gegen die Forderung als solche schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen erhebt. 2Der Vollstreckungsschuldner ist über dieses Recht in der Androhung der Vollstreckung zu belehren. 3Bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn

  1. der Gläubiger nicht binnen eines Monats nach Geltendmachung der Einwendungen wegen seiner Forderungen vor den ordentlichen Gerichten Klage erhoben oder den Erlass eines Mahnbescheides beantragt hat oder

  2. der Gläubiger mit der Klage rechtskräftig abgewiesen worden ist.

4Die Vollstreckung kann fortgesetzt werden, sobald ein vollstreckbarer Titel im Sinne der Zivilprozessordnung vorliegt.

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QAAAH-55646