Suchen
KAG M-V § 13

III. Teil: Verfahrensvorschriften

§ 13 Kleinbeträge

Es kann davon abgesehen werden, Abgaben und abgabenrechtliche Nebenleistungen festzusetzen, zu erheben, nachzufordern oder zu erstatten, wenn der Betrag niedriger als zehn Euro ist und die Kosten der Einziehung oder Erstattung außer Verhältnis zu dem Betrag stehen, soweit nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles eine Einziehung geboten ist oder die Erstattung beantragt wird.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
QAAAH-55646

Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,

die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen. Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.

Hinweis ausblenden