II. Teil: Die einzelnen Abgaben
§ 11 Kur- und Fremdenverkehrsabgaben [1]
(1) 1Gemeinden und Gemeindeteile, die als Kur- oder Erholungsorte anerkannt sind, können zur Deckung ihrer besonderen Kosten
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für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung, Verwaltung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen und Anlagen,
für die zu touristischen Zwecken beworbenen und durchgeführten Veranstaltungen,
für die zu touristischen Zwecken beworbenen und angebotenen Leistungen und
für die, gegebenenfalls auch im Rahmen eines überregionalen Verbundes, den Abgabepflichtigen eingeräumte Möglichkeit der kostenlosen oder ermäßigten Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs und anderer Angebote eine Kurabgabe,
für Zwecke der Fremdenverkehrswerbung und zur Deckung von Aufwendungen nach Nummer 1 von Personen und Personenvereinigungen, denen durch den Fremdenverkehr Vorteile geboten werden, laufende Fremdenverkehrsabgaben
erheben. 2Mehrere Gemeinden, die die Voraussetzung des Satzes 1 erfüllen, können eine gemeinsame Kurabgabe erheben, deren Ertrag die Gesamtaufwendungen für die in Satz 1 Nr. 1 genannten Maßnahmen nicht übersteigen darf. 3Die Erhebung einer Kurabgabe entsprechend Satz 1 Nummer 1 ist darüber hinaus möglich in Orten und Regionen, die als Tourismusort oder -region anerkannt sind.
(2) 1Die Kurabgabe wird von allen Personen erhoben, die sich im Erhebungsgebiet aufhalten, ohne dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu haben (ortsfremd) und denen die Möglichkeit zur Benutzung von öffentlichen Einrichtungen oder zur Teilnahme an Veranstaltungen geboten wird. 2Als ortsfremd gilt auch, wer im Erhebungsgebiet Eigentümer oder Besitzer einer Wohnungseinheit ist, wenn und soweit er sie überwiegend zu Erholungszwecken nutzt. 3Als ortsfremd gilt nicht, wer im Erhebungsgebiet arbeitet, in einem Ausbildungsverhältnis steht oder einen Kleingarten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes bewirtschaftet, der keine Wohnnutzung ermöglicht. 4Ist die dauernde Nutzung einer Wohnlaube gemäß § 20a Nr. 8 Bundeskleingartengesetz möglich, gilt derjenige als ortsfremd, der sie zu Wohnzwecken nutzt oder Dritten dazu überlässt.
(3) 1Wer Personen beherbergt oder ihnen Wohnraum zu Erholungszwecken überlässt, kann verpflichtet werden, die beherbergten Personen zu melden, die Kurabgabe einzuziehen und abzuführen. 2Er haftet für die rechtzeitige und vollständige Einziehung und Abführung der Kurabgabe. 3Die in Satz 1 genannten Pflichten können Reiseunternehmern auferlegt werden, wenn die Kurabgabe in dem Entgelt enthalten ist, das die Reiseteilnehmer an die Reiseunternehmer zu entrichten haben. 4Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Standplätze zum Aufstellen von Zelten, Wohnwagen, Wohnmobilen und ähnlichen Unterkunftsmöglichkeiten überlässt.
(4) Das Recht zur Erhebung von Gebühren für die Benutzung besonderer öffentlicher Einrichtungen oder allgemein zugänglicher Veranstaltungen wird durch die Erhebung einer Kurabgabe nicht berührt.
(5) 1Kurabgabensatzungen können aus wichtigen Gründen die vollständige oder teilweise Befreiung von der Abgabepflicht zulassen. 2Gemeinden und Gemeindeteile, die nach Absatz 1 zur Erhebung der Kurabgabe berechtigt sind, können die Kurabgaben gegenseitig anerkennen und ansonsten Zahlungspflichtige von einer Kurabgabe befreien. 3Durch Satzung kann bestimmt werden, dass die zur Erhebung der Kurabgaben erforderlichen Daten, personenbezogenen Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten elektronisch an die Gemeinden zu übermitteln sind. 4Die nach Absatz 1 zur Erhebung der Kurabgabe berechtigten Gemeinden und Gemeindeteile sowie die nach Absatz 3 zur Meldung Verpflichteten sind abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) befugt, Gesundheitsdaten betroffener Personen zu verarbeiten, soweit dies zur Berechnung der Kurabgabe oder zur Entscheidung über die Befreiung von der Kurabgabe zwingend erforderlich ist.
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QAAAH-55646
1Anm. d. Red.: § 11 i. d. F. des Gesetzes v. (GVOBl M-V S. 1162) mit Wirkung v. .