Sind für denselben Zeitraum und für denselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer EU-Staaten
zu gewähren, so ist vorrangig der Staat zuständig, in dem eine Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird
bzw. sofern die Ansprüche in den EU-Staaten durch den Wohnsitz ausgelöst werden der Staat, in dem sich der Wohnsitz des Berechtigten
befindet, sofern die Ansprüche in den EU-Staaten durch den Wohnsitz ausgelöst werden.
Steht dem Antragsteller rein wirtschaftlich kein ausländisches Kindergeld zu, ist eine Kürzung des deutschen Kindergeldanspruchs
nicht zu rechtfertigen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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