Sind für denselben Zeitraum und für denselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer EU-Staaten
zu gewähren, so ist vorrangig der Staat zuständig, in dem eine Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird
bzw. sofern die Ansprüche in den EU-Staaten durch den Wohnsitz ausgelöst werden der Staat, in dem sich der Wohnsitz des Berechtigten
befindet, sofern die Ansprüche in den EU-Staaten durch den Wohnsitz ausgelöst werden.
Steht dem Antragsteller rein wirtschaftlich kein ausländisches Kindergeld zu, ist eine Kürzung des deutschen Kindergeldanspruchs
nicht zu rechtfertigen.