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Steuern mobil Nr. 9 vom

Track 32 | Außergewöhnlichen Belastungen: Kosten für die Strafverteidigung eines Kindes nicht abzugsfähig

Das Hessische FG hat jüngst entschieden, dass Aufwendungen für die Strafverteidigung eines Kindes nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigungsfähig sind, da § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG eine abschließende Regelung für alle Prozesskosten darstelle. Straftaten seien zudem nicht unausweichlich. Bei der rechtskräftigen Verurteilung in einem Strafprozess fehle es daher regelmäßig an der Zwangsläufigkeit der Prozesskosten.

Auch die Kosten für die Strafverteidigung eines Kindes sollen nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sein. Das hat das Hessische FG entschieden. Mit dieser Frage wird sich der Bundesfinanzhof aber in jedem Fall befassen. Die Revision ist nämlich beim VI. Senat des BFH anhängig.

Die Finanzrichter aus Kassel beziehen sich in ihrer Begründung auf § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG. Danach sind die Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits ausdrücklich vom Abzug ausgeschlossen. Es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Das hat das FG im Streitfall jedoch verneint.

Straftaten seien zudem nicht ...

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