KAG SL § 16
Fünfter Abschnitt: Schlussvorschriften
§ 16 Kommunale Zweckverbände
Für kommunale Zweckverbände, die zur Erhebung von Gebühren, Beiträgen und sonstigen Abgaben berechtigt sind, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend.
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HAAAH-55234