Zweiter Abschnitt: Die einzelnen Abgaben
§ 11 Kurabgaben und Kurbeiträge [1]
(1) 1Gemeinden, deren Gebiet ganz oder teilweise als Kurort staatlich anerkannt ist, können zur Deckung ihres Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung und Unterhaltung ihrer Einrichtungen, die Kurzwecken dienen, sowie für die zu diesen Zwecken durchgeführten Veranstaltungen und für die Werbung Kurabgaben oder Kurbeiträge erheben. 2Die Erhebung von Kurabgaben und Kurbeiträgen kann miteinander verbunden werden. § 6 bleibt unberührt.
(2) 1Bei der Kurabgabe sind alle Personen abgabenpflichtig, die sich in dem nach Absatz 1 Satz 1 anerkannten Gebiet aufhalten, ohne in ihm einen Wohnsitz im Sinne der §§ 7 bis 11 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu haben, und denen die Möglichkeit geboten wird, die Einrichtungen zu benutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen. 2Abgabenpflichtig ist nicht, wer sich in diesem Gebiet nur zur Berufsausübung aufhält. 3Wer Personen in dem nach Absatz 1 Satz 1 anerkannten Gebiet gegen Entgelt beherbergt, kann durch die Satzung verpflichtet werden, die beherbergten Personen der Gemeinde zu melden sowie die Kurabgabe einzuziehen und an die Gemeinde abzuliefern; er haftet insoweit für die Einziehung und Ablieferung der Kurabgabe. 4Das gilt für die Inhaberinnen oder Inhaber von Sanatorien, Kuranstalten und ähnlichen Einrichtungen auch, soweit die Kurabgabe von Personen erhoben wird, die diese Einrichtungen benutzen, ohne in dem nach Absatz 1 Satz 1 anerkannten Gebiet beherbergt zu werden.
(3) 1Bei dem Kurbeitrag sind alle selbstständig tätigen Personen und Unternehmen beitragspflichtig, denen die Kureinrichtungen und sonstigen Maßnahmen nach Absatz 1 besondere wirtschaftliche Vorteile bieten. 2Die Beitragspflicht erstreckt sich auch auf solche Personen und Unternehmen im Sinne des Satzes 1, die, ohne in der Gemeinde ihren Wohnsitz oder Betriebssitz zu haben, vorübergehend in der Gemeinde erwerbstätig sind. 3Abhängig Beschäftigte sind von der Abgabenpflicht ausgenommen.
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HAAAH-55234
1Anm. d. Red.: § 11 i. d. F. des Gesetzes v. (Amtsbl. I S. 1341) mit Wirkung v. .