Bekanntmachung des Vordruckmuster für die Sammelliste für Wohnungsbauprämien
Bezug: BStBl 2014 I S. 1374
1 Anlage
Nach § 4b Absatz 1 Wohnungsbau-Prämiengesetz (WoPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl 1997 I S. 2678), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom (BGBl 2019 I S. 2451), hat das Unternehmen den Antrag auf Wohnungsbauprämie für Aufwendungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 WoPG an das Wohnsitzfinanzamt des Prämienberechtigten weiterzuleiten. Nach Abschnitt 13 Absatz 1 Satz 2 der Wohnungsbau-Prämienrichtlinien kann das Unternehmen die Anträge zur Vereinfachung des Verfahrens in einer Sammelliste zusammenfassen. Das Vordruckmuster dieser Sammelliste wird hiermit bekannt gemacht und ist zum anzuwenden.
Die Bekanntmachung vom - IV C 5 - S 1961/14/10001 - Dok. 2014/0780758 (BStBl 2014 I S. 1374) wird mit Wirkung ab aufgehoben.
Der Vordruck der Sammelliste kann auch maschinell hergestellt werden, wenn er sämtliche Angaben in der gleichen Reihenfolge wie im amtlich vorgeschriebenen Vordruck enthält. Abweichende Formate sind zulässig.
Anlage 1 Datei öffnen
BMF v. - IV C 5 - S 1961/19/10002 :001
Fundstelle(n):
BStBl 2020 I Seite 650
DStR 2020 S. 10 Nr. 34
EStB 2020 S. 349 Nr. 9
YAAAH-55104