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Unterliegen Kosten für die Erstellung eines Konzernabschlusses dem Teilabzugsverbot nach § 3c Abs. 2 EStG?
Anmerkungen zum
Der 8. Senat des FG Münster hat mit seiner Entscheidung vom zu der Rechtsfrage Stellung genommen, ob Kosten für die Erstellung eines Konzernabschlusses dem Teilabzugsverbot nach § 3c Abs. 2 EStG unterliegen. Der Beitrag fasst die wesentlichen Urteilsgrundsätze zusammen und gibt Hinweise zur Absicherung des Betriebsausgabenabzugs in ähnlichen Sachverhaltskonstellationen.
Auch Kosten, die in Erfüllung einer Rechtspflicht getragen werden, können der Abzugsbeschränkung des § 3c Abs. 2 EStG unterliegen.
§ 3c Abs. 2 EStG setzt weder einen unmittelbaren wirtschaftlichen noch einen rechtlichen Zusammenhang voraus.
Bei fehlender inkongruenter Begünstigung dürfte eine Aufteilung der ansonsten der Abzugsbeschränkung des § 3c Abs. 2 EStG unterliegenden Kosten möglich sein.
I. Sachverhalt
Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, ist Alleingesellschafterin einer GmbH. Im Streitjahr 2017 wurde die Klägerin vom Bundesanzeiger aufgefordert, Konzernabschlüsse für die Jahre ab 2012 offenzulegen. Hierfür entstanden der Klägerin Kosten i. H. von rund 102 T€, welche von ihr bei ihren Steuererklärungen (Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen sowie in der Gewerbesteuererklärung) in voller Höhe als Betriebsausgabe angesetzt wurden.
Im Rahmen einer bei der Klägerin durchgeführten Betriebsprüfung für das Streitjahr 2017 vertrat die Betriebsprüfung die Auffassung, diese Kosten stünden nicht mit den dem § 3 Nr. 40 EStG zugrunde liegenden Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang, nämlich die Dividenden der GmbH oder einer etwaigen Veräußerung der Anteile. Infolgedessen ließ die Betriebsprüfung die streitgegenständlichen Kosten für die Erstellung der Konzernabschlüsse ab 2012 nach § 3c Abs. 2 EStG nur teilweise als Betriebsausgaben zu.
Im Einspruchsverfahren machte die Klägerin geltend, sie treffe eine Verpflichtung zur Konzernrechnungslegung nach § 290 Abs. 1 i. V. mit Abs. 2 Nr. 1, § 325 Abs. 1 HGB, wodurch die streitgegenständlichen Kosten allein im Zusammenhang mit dieser Pflicht und nicht mit der Erzielung von Einnahmen stünden.
Ergänzend hierzu trug die Klägerin in ihrer Klageschrift vor, es könne allenfalls in Betracht kommen, die Aufwendungen für die Konzernabschlüsse aufzuteilen in (eigene) Verwaltungskosten und mit den Dividenden der Tochtergesellschaft in Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben. Zudem wies die Klägerin darauf hin, sie übernehme keine Offenlegungspflicht der Tochtergesellschaft. Auch sei eine Befreiung der Tochtergesellschaft von ihrer Offenlegung, wie seitens der Finanzverwaltung vorgebracht, nur unter der unrealistischen Voraussetzung möglich, dass die Klägerin sich bereit erklärt hätte, für die von den Tochterunternehmen bis zum Abschlussstichtag eingegangenen Verpflichtungen im folgenden Geschäftsjahr einzustehen (§ 264 Abs. 3 Nr. 2 HGB).