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Gewerberaummietvertrag | Bestimmbare Betriebskostenumlage
Eine Betriebskostenumlage muss bestimmbar sein. Weitergehende Anforderungen an die Transparenz einer individualvertraglichen Betriebskostenvereinbarung bestehen nicht. Der in einem Gewerberaummietvertrag verwendete Begriff „Betriebskosten“ erfasst dann, wenn sich kein übereinstimmendes abweichendes Begriffsverständnis der Vertragsparteien feststellen lässt, alle zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in die gesetzliche Definition (vgl. § 556 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB i. V. mit § 2 BetrKV) einbezogenen Kostenarten (und damit auch die laufenden öffentlichen Lasten und namentlich die Grundsteuer).
Eine [i]Hofele, NWB 6/2018 S. 341 einzelvertragliche Vereinbarung erfasst auch dann alle von der Betriebskostenverordnung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aufgelisteten Kostenarten, wenn sich ihr eine mit „insbesondere“ eingeleitete Aufzählung einzelner Kosten...