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Abgabenordnung | Gebührenerhebung bei mehreren Anträgen auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Für jeden Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach § 89 Abs. 2 Satz 1 AO 2006 kann eine Gebühr nach § 89 Abs. 3 Satz 1 AO 2011 erhoben werden. (2) Eine Antragsschrift kann mehrere Anträge enthalten. (3) Soll die verbindliche Auskunft Bindungswirkung für mehrere existente oder noch nicht existente Steuerpflichtige entfalten, sind jedenfalls so viele Anträge gestellt, wie Steuerpflichtige von dieser Auskunft umfasst sein sollen.