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Lexikon - Stand: 15.03.2023

Sachlicher Anwendungsbereich des OECD-MA 2017

Thorsten Wagemann

I. Grundlegendes zur Anwendung von DBA

Ein DBA ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der sich hinsichtlich des Zustandekommens und der Auslegung nach dem Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge (WÜRV) v.  richtet. Die Vertragsstaaten legen hierbei bilateral bei grenzüberschreitenden Steuersachverhalten fest, wie die Besteuerungsbefugnis aufgeteilt wird und eine Doppelbesteuerung vermieden werden soll. Durch ein DBA kann jedoch keine Steuerpflicht in einem der Vertragsstaaten erstmals begründet werden. Während in Art. 1 OECD-MA 2017 der persönliche Anwendungsbereich eines DBA festgelegt wird, also welche Personen (z. B. natürliche oder juristische Personen) abkommensberechtigt sind, regelt Art. 2 OECD-MA 2017 den sachlichen Anwendungsbereich, also welche Arten von Steuern überhaupt vom DBA erfasst werden. Der Art. 2 OECD-MA hat seit seiner ersten Fassung im Jahr 1963 keine wesentlichen Änderungen erfahren.

II. Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Gemäß Art. 2 Abs. 1 OECD-MA 2017 ist das DBA auf Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (taxes on income and on capital) anwendbar, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften erhoben werden. Durch den Einbezug der Gebietskörperschaften sind auch S...

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