Vierter Abschnitt: Straf- und Bußgeldbestimmungen
§ 15 Abgabenhinterziehung
(1) 1Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
der kommunalen Gebietskörperschaft, der die Abgabe zusteht, oder einer anderen Behörde über abgabenrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder
die kommunale Gebietskörperschaft, der die Abgabe zusteht, pflichtwidrig über abgabenrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt
und dadurch Abgaben verkürzt oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile für sich oder einen anderen erlangt. 2§ 370 Abs. 4 sowie die §§ 371 und 376 der Abgabenordnung gelten entsprechend.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Für das Strafverfahren gelten die §§ 385, 391, 393, 395 bis 398 und 407 der Abgabenordnung entsprechend.
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CAAAH-55065