Verfahrensrecht | Feststellungsverjährung und Ablaufhemmung bei fehlender Feststellungserklärung (FG)
Die Einreichung einer Steuererklärung ist kein Antrag im Sinne des § 171 Abs. 3 AO, wenn ihre Abgabe gesetzlich vorgeschrieben und die Veranlagung von Amts wegen durchzuführen ist. Ein Antrag im Sinne des § 171 Abs. 3 AO liegt auch dann nicht vor, wenn zeitgleich mit oder zeitlich nach Einreichung der gesetzlich vorgeschriebenen Erklärung im Hinblick auf die drohende Festsetzungsverjährung ausdrücklich ein Antrag auf Veranlagung oder Änderung der Veranlagung gestellt wird ().
Hintergrund: Gem. § 171 Abs. 3 AO läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor über den Antrag auf Steuerfestsetzung oder auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 AO unanfechtbar entschieden worden ist.
Sachverhalt: Da eine Grundstücksgemeinschaft trotz Aufforderung für das Streitjahr 2010 keine Feststellungserklärung abgab, schätzte das FA, mit Bescheid vom unter VdN die Besteuerungsgrundlagen und stellte gesondert und einheitlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung fest und rechnete die Einkünfte jeweils zu einem Drittel den drei Feststellungsbeteiligten zu. Mit Bescheid vom hob das FA den VdN auf. Beide Bescheide waren adressiert an AX und enthielten den Zusatz: Der Bescheid ergeht an Sie als Empfangsbevollmächtigten mit Wirkung für und gegen alle Feststellungsbeteiligten.
Am reichte die Grundstücksgemeinschaft eine Anlage V für 2010 zusammen mit einer Anlage FE1 für 2010 zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung beim Finanzamt ein und beantragte die „Festsetzung laut Anlage”. Angegeben war ein Werbungskostenüberschuss. Mit Bescheid vom lehnte das FA den Antrag auf Änderung des Feststellungsbescheides 2010 ab.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Das FG führte aus:
Es liegt kein Antrag im Sinne des § 171 Abs. 3 AO vor, wenn nur ein Änderungsantrag gestellt wird und noch gar keine Steuererklärung abgegeben wurde oder eine Steuererklärung erstmalig erst später nach regulärem Ablauf der Verjährungsfrist zur Begründung des Antrages abgegeben wird.
§ 171 Abs. 3 AO wird dahin gehend verstanden, dass Abs. 3 nicht nur Anwendung auf den Antrag auf eine erstmalige Steuerfestsetzung findet, sondern auch auf Anträge, die auf die Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung gerichtet sind, z.B. der Antrag auf Aufhebung oder Änderung einer Vorbehaltsfestsetzung nach § 164 Abs. 2 AO, schlichte Änderungsanträge nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO oder Änderungsanträge nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO.
Nach der ständigen BFH-Rechtsprechung ist aber die Einreichung einer Steuererklärung kein Antrag i.S. des Absatzes 3, wenn – wie im Streitfall – ihre Abgabe gesetzlich vorgeschrieben und die Veranlagung von Amts wegen durchzuführen ist. Denn der Steuerpflichtige will die Finanzbehörde damit nicht zu einer Steuerfestsetzung veranlassen, sondern seiner gesetzlichen Verpflichtung aus § 149 AO nachkommen.
Quelle: FG München (JT)
Fundstelle(n):
UAAAH-54998