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BFH 12.05.2020 XI B 59/19, BBK 15/2020 S. 706

Bilanzierung | Rückstellung für hinterzogene Steuern

Für hinterzogene Steuern darf eine Rückstellung erst dann gebildet werden, wenn der Steuerpflichtige am Bilanzstichtag ernsthaft mit einer Steuernachforderung in einer bestimmten Höhe rechnen muss. Dies bedeutet konkret: Am Bilanzstichtag muss das Finanzamt die Sachbehandlung beanstandet haben.

Dies [i]Finanzamt muss Sachverhalt aufgedeckt haben wird regelmäßig der Fall sein, wenn das Finanzamt mit Ermittlungen begonnen und den fraglichen Sachverhalt aufgedeckt hat. Solange das Finanzamt noch nicht mit Ermittlungen begonnen hat, scheidet eine Rückstellung für hinterzogene Steuern in jedem Fall aus.

Hinweis:

Der BFH-Beschluss entspricht der bisherigen Rechtsprechung.

Zu [i]Kein Betriebsausgabenabzug für Gewerbe- und Körperschaftsteuer beachten ist, dass sich die Rückstellung für hinterzogene Gewerbe- und Körperschaftsteuern nicht gewinnmindernd auswirkt, weil diese Steuern nicht als Betriebsausgabe abzi...

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