Corona | Kein Vollstreckungsschutz für Insolvenzverfahren vor Corona (FG)
Das Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz (CoVInsAG) i.V.m. dem :002 zielt auf aktuell drohende Insolvenzreife ab und begründet daher keinen Anspruch darauf, dass bereits bestehende und fortwirkende Maßnahmen aufgehoben werden ().
Sachverhalt: Eine GbR, welche ein gepachtetes Gastronomieobjekt betrieb, hatte beim FA den Antrag gestellt, ihr gegenüber vorgenommene Vollstreckungsmaßnahmen einzustellen, zu denen auch die Stellung eines Insolvenzantrags gehörte. Sie sei von der COVID-19-Pandemie betroffen und das Ziel des Insolvenzverfahrens sei gewesen, den Gastronomiebetrieb zu retten.
Bereits Ende des Jahres 2019 war auf Antrag des FA ein Beschluss des Insolvenzgerichts ergangen, durch den die vorläufige Verwaltung des Vermögens der GbR angeordnet und ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt wurde. Im Mai 2020 wurde schließlich das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet.
Nach Ablehnung des Antrags durch das FA stellte die Antragstellerin beim Hessischen FG einen Antrag auf einstweilige Anordnung.
Das FG lehnte den Antrag ab und führte aus:
Das COVInsAG regelt in § 1 Satz 2, dass die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nicht ausgesetzt ist, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der COVID-19-Pandemie beruht.
Auch zielt das :002 nur auf aktuell drohende Vollstreckungsmaßnahmen ab.
Vom BMF-Schreiben ist jedenfalls nicht gedeckt, dass bereits bestehende und fortwirkende Vollstreckungsmaßnahme aufgehoben werden.
Quelle: , NWB Datenbank, Pressemitteilung v. (JT)
Fundstelle(n):
NAAAH-54260