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Lohnsteuer | unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten der Arbeitnehmer ab Kalenderjahr 2004
Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die AN abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der SachBezV zu bewerten. Dasselbe gilt für Mahlzeiten zur üblichen Beköstigung anlässlich oder während einer Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung. Die Sachbezugswerte ab Kj 2004 sind durch Art. 1 der Verordnung zur Änderung der SachBezV und der Beitragsüberwachungsverordnung v. (BGBl 2003 I S. 2103) festgesetzt worden. Hiernach beträgt der Wert für Mahlzeiten, die ab Kj 2004 gewährt werden, einheitlich bei allen AN in allen Ländern (a) für ein Mittag- oder Abendessen 2,58 €, (b) für ein Frühstück 1,44 €. Im Übrigen wird auf R 31 Abs. 7 und 8 LStR 2004 hingewiesen ().