Einkommensteuer | Sachbezug oder Geldleistung (DStV)
Seit Jahresbeginn sind Sachbezüge steuerlich neu definiert. In der Praxis herrscht gerade bei Gutscheinen und Geldkarten Verunsicherung. Nun liegt das BMF-Schreiben zur Abgrenzung von Sachbezug und Geldleistung im Entwurf auf dem Tisch. Es dürfte in vielen Fällen Klarheit bringen. In seiner Stellungnahme moniert der DStV, dass die Verwaltungsmeinung bereits rückwirkend zum Jahresstart gelten soll.
Hintergrund: Seit dem Jahressteuergesetz 2019 gelten unter anderem bestimmte Gutscheine und Geldkarten, die bis Ende letzten Jahres noch als Sachbezug behandelt wurden, als Geldleistung. Dies hat zur Folge, dass sie nicht unter die 44 €-Freigrenze für Sachbezüge oder die 60 €-Freigrenze für Aufmerksamkeiten zu besonderen Anlässen fallen. Vielmehr stellt die Abgabe an Arbeitnehmer steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Von dieser strikten Sichtweise ausgenommen sind Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nummer 10 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) erfüllen.
Ein BMF-Schreiben im Entwurf liegt dem DStV vor. Dieser hatte am dazu Stellung bezogen (zur Stellungnahme lesen Sie hier) und hebt nun hervor:
Gutscheine für Zeitungen und Zeitschriften in Papier sollen nach dem vorliegenden Entwurf die Voraussetzungen des ZAG (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b ZAG) erfüllen. Das heißt, sie können unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei zugewendet werden. Gutscheine oder Geldkarten, die auf den Download von Zeitungen und Zeitschriften begrenzt sind, sollen die genannte Voraussetzung des ZAG nicht erfüllen.
Gutscheine oder Geldkarten, die aufgrund von Akzeptanzverträgen zwischen Aussteller/Emittent und Akzeptanzstellen berechtigen, Waren oder Dienstleistungen ausschließlich für bestimmte soziale oder steuerliche Zwecke im Inland zu beziehen (sog. Zweckkarten), gelten nach dem ZAG nicht als Zahlungsinstrument (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. c ZAG). Grundsätzlich können sie daher die Sachbezugseigenschaft erfüllen. Der Entwurf des BMF stellt klar, dass unter anderem Papier-Essensmarken (Essensgutscheine, Restaurantschecks) und arbeitstägliche Zuschüsse zu Mahlzeigen (sog. digitale Essensmarken) unter den Anwendungsbereich fallen sollen. Gutscheine, die ausgegeben werden, um die 44 €-Freigrenze bzw. die Richtlinienregelung des R 19.6 LStR (Aufmerksamkeiten) oder die Pauschalversteuerung nach § 37b EStG in Anspruch zu nehmen, sollen per se hingegen keine Zweckkarten darstellen.
Quelle: DStV online (JT)
Fundstelle(n):
SAAAH-53901