Energiesteuer: Steuerfreie
Verwendung von Bunkerdiesel für die Schifffahrt
Leitsatz
1. Die steuerbefreite
Verwendung von Bunkerdiesel zum Betrieb eines Hopperbaggers bedarf
des Vorliegens einer Einzelerlaubnis nach § 24 Abs. 2 Satz 1 EnergieStG.
Die allgemeine Erlaubnis nach § 55 EnergieStV gilt gemäß Nr. 3,
3.1 der Anlage 1 zur EnergieStV wegen der Einreihung des Hopperbaggers
in Position 8905 KN nicht.
2. Das EnergieStG schließt
die Steuerbefreiung mithin aufgrund eines Verstoßes gegen Formvorschriften
aus. Angesichts der parallel bestehenden Möglichkeit der Steuerentlastung
nach § 52 EnergieStG liegt indes kein Verstoß gegen den unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
vor.
3. Siehe auch die Parallelentscheidung
zum Aktenzeichen
4 K 85/19.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): MAAAH-53741
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Online-Dokument
Finanzgericht
Hamburg
, Urteil v. 22.05.2020 - 4 K 113/18
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