Umsatzsteuer | Erreichbarkeit des Rechnungsausstellers/Identität von Rechnungsaussteller und Leistungserbringer (BMF)
Das BMF hat zur Anwendung diverser BFH-Urteile zur postalischen Erreichbarkeit des Rechnungsausstellers sowie zur Identität von Rechnungsaussteller und Leistungserbringer Stellung genommen und des UStAE entsprechend angepasst ( :001).
Hintergrund: Der BFH hat in seinen , BStBl II S. 800, und v. , BStBl II S. 809, sowie , BStBl II S. 806 (vgl. Online-Nachricht v. NWB FAAAG-90286) in Änderung seiner vorherigen Rechtsprechung entschieden, dass eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung nicht voraussetzt, dass die wirtschaftliche Tätigkeit des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt wird, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben ist. Vielmehr reicht jede Art von Anschrift, einschließlich einer Briefkastenanschrift, aus, sofern der Unternehmer unter dieser Anschrift erreichbar ist. Diese Änderung der Rechtsprechung beruhte auf dem (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 16.11.2017 sowie Oldiges, ).
Mit seinem , BStBl II 2020, S. XXX hat der BFH diese Aussage dahingehend präzisiert, dass für die Prüfung des Rechnungsmerkmals „vollständige Anschrift“ der Zeitpunkt der Rechnungsausstellung maßgeblich ist. Die Feststellungslast für die postalische Erreichbarkeit zu diesem Zeitpunkt trifft den den Vorsteuerabzug begehrenden Leistungsempfänger (s. Ramb, NWB Online, Stand 15.02.2019).
Weiterhin hat der BFH mit seinem , BStBl II 2020, S. XXX, entschieden, dass für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug eine Identität von Rechnungsaussteller und leistendem Unternehmer erforderlich ist, was der Rechtsprechung des EuGH, der zufolge die Angabe der Anschrift, des Namens und der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Rechnungsausstellers es ermöglichen soll, eine Verbindung zwischen einer bestimmten wirtschaftlichen Transaktion und dem Rechnungsaussteller herzustellen, entspricht. Dies ist die Voraussetzung dafür, dass die Steuerverwaltungen die Entrichtung der geschuldeten Steuer und das Bestehen des Vorsteuerabzugsrechts kontrollieren können (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 22.5.2019).
Hierzu führt das BMF weiter aus:
In Abschnitt 14.5 Abs. 2 UStAE wird nach Satz 4 folgender Satz 5 eingeführt:
Maßgeblich für eine Erreichbarkeit ist der Zeitpunkt der Rechnungsausstellung (vgl. , BStBl 2020 II S. xxx).
In Abschnitt 15.2a Abs. 2 UStAE wird nach Satz 2 folgender Satz 3 eingefügt:
Der Rechnungsaussteller (Gutschriftsempfänger) muss mit dem leistenden Unternehmer grundsätzlich identisch sein, um eine Verbindung zwischen einer bestimmten wirtschaftlichen Transaktion und dem Rechnungsaussteller (Gutschriftsempfänger) herzustellen (vgl. , BStBl II 2020 S. xxx).
Zudem wird nach dem neuen Satz 5 folgende Sätze 6 und 7 eingefügt:
Maßgeblich für eine Erreichbarkeit ist der Zeitpunkt der Rechnungsausstellung. 7 Die Feststellungslast für die postalische Erreichbarkeit zu diesem Zeitpunkt trifft den den Vorsteuerabzug begehrenden Leistungsempfänger (vgl. , BStBl 2020 II S. xxx).
Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: BMF online (il)
Fundstelle(n):
NAAAH-53719