Umsatzsteuer | EuGH urteilt zum "erfolglosen Unternehmer"
Die Art. 184, 185 und 187 der MwStSystRL sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, nach der ein Steuerpflichtiger, der das Recht erworben hat, die auf die Errichtung einer zur Nutzung sowohl für besteuerte als auch für steuerbefreite Umsätze bestimmten Cafeteria im Anbau eines von ihm umsatzsteuerfrei betriebenen Alten- und Pflegeheims entfallende Vorsteuer anteilig abzuziehen, zur Berichtigung des ursprünglichen Vorsteuerabzugs verpflichtet ist, wenn er jeglichen besteuerten Umsatz in den Räumlichkeiten dieser Cafeteria eingestellt hat, sofern er weiterhin steuerbefreite Umsätze in diesen Räumlichkeiten getätigt und diese somit nunmehr ausschließlich für diese Umsätze genutzt hat ().
Hintergrund: Ändern sich bei einem Wirtschaftsgut, das nicht nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet wird, innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse, ist für jedes Kalenderjahr der Änderung ein Ausgleich durch eine Berichtigung des Abzugs der auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten entfallenden Vorsteuerbeträge vorzunehmen. Bei Grundstücken einschließlich ihrer wesentlichen Bestandteile, bei Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden tritt an die Stelle des Zeitraums von fünf Jahren ein Zeitraum von zehn Jahren, § 15a Abs. 1 UStG.
Sachverhalt und Verfahrensgang: Die grds. mit dem Betrieb eines Alten- und Pflegeheims umsatzsteuerfreie Klägerin errichtete einen Anbau, um darin eine Cafeteria zu betreiben und damit steuerpflichtige Umsätze zu erzielen. Das Cafeteriaprojekt wurde in der Zeit von 2003 bis 2008 betrieben, erwies sich jedoch als Fehlmaßnahme und wurde eingestellt. Die Besonderheit des Falls bestand darin, dass der Anbau dann geschlossen wurde und ungenutzt blieb.
Der BFH bezweifelt, ob es unter Berücksichtigung von Art. 185 und 187 MwStSystRL zu einer Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG kommt, wenn eine Investition zur Erzielung steuerpflichtiger Umsätze getätigt wurde, es sich aber später herausstellt, dass eine Fehlmaßnahme vorliegt und die Investition deshalb völlig ungenutzt bleibt. Es könne rechtsfehlerhaft sein, die unterbleibende Nutzung der fraglichen Cafeteria dahin zu deuten, dass nunmehr eine ausschließliche Nutzung für steuerbefreite Umsätze vorliege.
Der BFH hat daher dem EuGH die Frage vorgelegt, ob ein Steuerpflichtiger, der einen Investitionsgegenstand im Hinblick auf eine steuerpflichtige Verwendung mit Recht auf Vorsteuerabzug herstellt (hier: Errichtung eines Gebäudes zum Betrieb einer Cafeteria), den Vorsteuerabzug nach Art. 185 Abs. 1 und Art. 187 der MwStSystRL berichtigen muss, wenn er die zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsatztätigkeit (hier: Betrieb der Cafeteria) einstellt und der Investitionsgegenstand im Umfang der zuvor steuerpflichtigen Verwendung nunmehr ungenutzt bleibt (, s. hierzu NWB 20/2019 S. 1436 sowie Vanheiden, )
Hierzu führen die Richter des EuGH weiter aus:
Art. 184, 185 und 187 der MwStSystRL stehen einer nationalen Regelung nicht entgegen, nach der ein Steuerpflichtiger, der das Recht erworben hat, die auf die Errichtung einer zur Nutzung sowohl für besteuerte als auch für steuerbefreite Umsätze bestimmten Cafeteria im Anbau eines von ihm umsatzsteuerfrei betriebenen Alten- und Pflegeheims entfallende Vorsteuer anteilig abzuziehen, zur Berichtigung des ursprünglichen Vorsteuerabzugs verpflichtet ist, wenn er jeglichen besteuerten Umsatz in den Räumlichkeiten dieser Cafeteria eingestellt hat, sofern er weiterhin steuerbefreite Umsätze in diesen Räumlichkeiten getätigt und diese somit nunmehr ausschließlich für diese Umsätze genutzt hat.
Der Volltext der EuGH-Entscheidung ist auf der Homepage des EuGH veröffentlicht.
Quelle: EuGH online (il)
Fundstelle(n):
XAAAH-53597