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Abgabenordnung | Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung (§ 90 Abs. 3 AO)
Aufgrund des § 90 Abs. 3 Satz 1 AO, der im Rahmen des StVergAbG v. (BGBl 2003 I S. 660) eingefügt worden ist, hat ein Stpfl. bei Sachverhalten, die Vorgänge mit Auslandsbezug betreffen, über die Art und den Inhalt seiner Geschäftsbeziehungen mit nahe stehenden Personen i. S. des § 1 Abs. 2 AStG Aufzeichnungen zu erstellen. Das BMF hat nunmehr eine Verordnung zu Art, Inhalt und Umfang von Aufzeichnungen i. S. des § 90 Abs. 3 AO (Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung – GAufzV) mit Datum v. erlassen, wozu es gem. § 90 Abs. 3 Satz 5 AO ermächtigt ist.