EGBGB Artikel 39

Erster Teil: Allgemeine Vorschriften

Zweites Kapitel: Internationales Privatrecht

Fünfter Abschnitt: Außervertragliche Schuldverhältnisse [1]

Artikel 39 Geschäftsführung ohne Auftrag [2]

(1) Gesetzliche Ansprüche aus der Besorgung eines fremden Geschäfts unterliegen dem Recht des Staates, in dem das Geschäft vorgenommen worden ist.

(2) Ansprüche aus der Tilgung einer fremden Verbindlichkeit unterliegen dem Recht, das auf die Verbindlichkeit anzuwenden ist.

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BAAAA-76447

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1574) mit Wirkung v. 17. 12. 2009.

2Anm. d. Red.: Art. 39 eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1026) mit Wirkung v. .