EGBGB Artikel 39
Erster Teil: Allgemeine Vorschriften
Zweites Kapitel: Internationales Privatrecht
Fünfter Abschnitt: Außervertragliche Schuldverhältnisse [1]
Artikel 39 Geschäftsführung ohne Auftrag [2]
(1) Gesetzliche Ansprüche aus der Besorgung eines fremden Geschäfts unterliegen dem Recht des Staates, in dem das Geschäft vorgenommen worden ist.
(2) Ansprüche aus der Tilgung einer fremden Verbindlichkeit unterliegen dem Recht, das auf die Verbindlichkeit anzuwenden ist.
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