EGBGB Artikel 229 § 66

Fünfter Teil: Übergangsvorschriften aus Anlass jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes

Artikel 229 Weitere Überleitungsvorschriften [1] [2]

§ 66 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen [3]

Auf ein Schuldverhältnis, das vor dem entstanden ist, ist § 310 des Bürgerlichen Gesetzesbuchs in der bis einschließlich geltenden Fassung weiter anzuwenden.

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BAAAA-76447

1Anm. d. Red.: Art. 229 § 66 angefügt gem. Gesetz v. (BGBl 2023 I Nr. 354) mit Wirkung v. .