EGBGB Artikel 229 § 41

Fünfter Teil: Übergangsvorschriften aus Anlass jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes

Artikel 229 Weitere Überleitungsvorschriften [1] [2]

§ 41 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Bereich des Internationalen Privat- und Zivilverfahrensrechts vom 11. Juni 2017 [3]

Ist vor Inkrafttreten von Artikel 8 am eine Vollmacht erteilt oder eine Erklärung im Namen einer anderen Person gegenüber einem Dritten abgegeben oder für einen anderen entgegengenommen worden, bleibt das bisherige Internationale Privatrecht anwendbar.

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BAAAA-76447

1Anm. d. Red.: Art. 229 § 41 angefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1607) mit Wirkung v. 17. 6. 2017.