EGBGB Artikel 229 § 26
Fünfter Teil: Übergangsvorschriften aus Anlass jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
Artikel 229 Weitere Überleitungsvorschriften [1] [2]
§ 26 Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften [3]
Die Aufhebung einer vor dem geschlossenen Ehe ist ausgeschlossen, wenn die Ehe nach dem bis dahin geltenden Recht zu diesem Zeitpunkt nicht mehr hätte aufgehoben werden können.
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BAAAA-76447
1Anm. d. Red.: Art. 229 § 26 angefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1266) mit Wirkung v. 1. 7. 2011.