Fünfter Teil: Übergangsvorschriften aus Anlass jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
Artikel 229 Weitere Überleitungsvorschriften [1] [2]
§ 19 Überleitungsvorschrift zum Forderungssicherungsgesetz [3]
(1) Die Vorschriften der §§ 204, 632a, 641, 648a und 649 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der seit dem geltenden Fassung sind nur auf Schuldverhältnisse anzuwenden, die nach diesem Tag entstanden sind.
(2) § 641a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auf Schuldverhältnisse, die vor dem entstanden sind, in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden.
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BAAAA-76447
1Anm. d. Red.: Art. 229 § 19 angefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2022) mit Wirkung v. .