EGBGB Artikel 223a
Fünfter Teil: Übergangsvorschriften aus Anlass jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
Artikel 223a Übergangsvorschrift aus Anlass der Aufhebung von § 419 des Bürgerlichen Gesetzbuchs [1]
§ 419 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist in seiner bis zum Ablauf des geltenden Fassung auf Vermögensübernahmen anzuwenden, die bis zu diesem Zeitpunkt wirksam werden.
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BAAAA-76447
1Anm. d. Red.: Art. 223a eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3836) mit Wirkung v. 1. 1. 1999.