EGBGB Artikel 213
Vierter Teil: Übergangsvorschriften
Artikel 213
1Für die erbrechtlichen Verhältnisse bleiben, wenn der Erblasser vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs gestorben ist, die bisherigen Gesetze maßgebend. 2Dies gilt insbesondere auch von den Vorschriften über das erbschaftliche Liquidationsverfahren.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
BAAAA-76447