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EGBGB Artikel 20

Erster Teil: Allgemeine Vorschriften

Zweites Kapitel: Internationales Privatrecht

Dritter Abschnitt: Familienrecht

Artikel 20 Anfechtung der Abstammung [1]

1Die Abstammung kann nach jedem Recht angefochten werden, aus dem sich ihre Voraussetzungen ergeben. 2Das Kind kann die Abstammung in jedem Fall nach dem Recht des Staates anfechten, in dem es seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

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BAAAA-76447

1Anm. d. Red.: Art. 20 i. d. F. des Gesetzes v. 16. 12. 1997 (BGBl I S. 2942) mit Wirkung v. 1. 7. 1998.

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