EGBGB Artikel 185

Vierter Teil: Übergangsvorschriften

Artikel 185

Ist zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Ersitzung des Eigentums oder Nießbrauchs an einer beweglichen Sache noch nicht vollendet, so finden auf die Ersitzung die Vorschriften des Artikels 169 entsprechende Anwendung.

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BAAAA-76447