EGBGB Artikel 184

Vierter Teil: Übergangsvorschriften

Artikel 184

1Rechte, mit denen eine Sache oder ein Recht zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs belastet ist, bleiben mit dem sich aus den bisherigen Gesetzen ergebenden Inhalt und Rang bestehen, soweit sich nicht aus den Artikeln 192 bis 195 ein anderes ergibt. 2Von dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs an gelten jedoch für ein Erbbaurecht die Vorschriften des § 1017 [1], für eine Grunddienstbarkeit die Vorschriften der §§ 1020 bis 1028 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

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BAAAA-76447

1Anm. d. Red.: § 1017 aufgehoben für neu zu bestellende Rechte durch §§ 35 und 38 Erbbaurechtsverordnung v. (RGBl S. 72), deren Vorschriften gem. § 36 an die Stelle der §§ 1012 bis 1017 getreten sind.