RL 77/388/EWG Artikel 8 :

Abschnitt VI: Ort des steuerbaren Umsatzes

Artikel 8 [1]: Lieferung von Gegenständen

(1) Als Ort der Lieferung gilt

  1. für den Fall, dass der Gegenstand vom Lieferer, vom Erwerber oder von einer dritten Person versandt oder befördert wird, der Ort, an dem sich der Gegenstand zum Zeitpunkt des Beginns der Versendung oder Beförderung an den Erwerber befindet. Falls der Gegenstand mit oder ohne probeweise Inbetriebnahme durch den Lieferer oder für dessen Rechnung installiert oder montiert wird, gilt als Ort der Lieferung der Ort, an dem die Installation oder Montage vorgenommen wird. Wird der Gegenstand in einem anderen Mitgliedstaat als dem des Lieferers installiert oder montiert, so trifft der Mitgliedstaat, in dem die Installation oder Montage vorgenommen wird, die zur Vermeidung einer Doppelbelastung in diesem Staat erforderlichen Maßnahmen;

  2. für den Fall, dass der Gegenstand nicht versandt oder befördert wird, der Ort, an dem sich der Gegenstand zum Zeitpunkt der Lieferung befindet;

  3. für den Fall, dass die Lieferung von Gegenständen an Bord eines Schiffes, eines Flugzeugs oder in einer Eisenbahn und während des innerhalb der Gemeinschaft stattfindenden Teils einer Beförderung erfolgt, der Abgangsort des Personenbeförderungsmittels.

    Im Sinne dieser Bestimmung gilt als

    • “innerhalb der Gemeinschaft stattfindender Teil einer Beförderung” der Teil einer Beförderung zwischen Abgangsort und Ankunftsort des Personenbeförderungsmittels ohne Zwischenaufenthalt außerhalb der Gemeinschaft;

    • „Abgangsort eines Personenbeförderungsmittels„ der erste Ort innerhalb der Gemeinschaft, an dem Reisende in das Beförderungsmittel einsteigen können, gegebenenfalls nach einem Zwischenaufenthalt außerhalb der Gemeinschaft;

    • „Ankunftsort eines Personenbeförderungsmittels“ der letzte Ort innerhalb der Gemeinschaft, an dem in der Gemeinschaft zugestiegene Reisende das Beförderungsmittel verlassen können, gegebenenfalls vor einem Zwischenaufenthalt außerhalb der Gemeinschaft.

    Im Fall einer Hin- und Rückfahrt gilt die Rückfahrt als gesonderte Beförderung.

    Die Kommission unterbreitet dem Rat bis spätestens 30. Juni 1993 einen Bericht, gegebenenfalls zusammen mit geeigneten Vorschlägen zum Ort der Besteuerung der Lieferungen von Gegenständen, die zum Verbrauch an Bord bestimmt sind, und der Dienstleistungen, einschließlich Bewirtung, die an Reisende an Bord eines Schiffes, eines Flugzeugs oder in der Eisenbahn erbracht werden.

    Der Rat entscheidet nach Anhörung des Europäischen Parlaments vor dem 31. Dezember 1993 einstimmig über den Vorschlag der Kommission.

    Die Mitgliedstaaten können bis zum 31. Dezember 1993 Lieferungen von Gegenständen, die zum Verbrauch an Bord bestimmt sind und deren Besteuerungsort gemäß den vorstehenden Bestimmungen festgelegt wird, mit dem Recht auf Vorsteuerabzug von der Steuer befreien oder weiterhin befreien;

  4. für den Fall, dass Gas – über das Erdgasverteilungsnetz – oder Elektrizität an einen steuerpflichtigen Wiederverkäufer geliefert wird: der Ort, an dem derjenige steuerpflichtige Wiederverkäufer den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung hat, für die die Gegenstände geliefert werden oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen festen Niederlassung, sein Wohnort oder sein üblicher Aufenthaltsort.

    Im Sinne dieser Bestimmung ist ein „steuerpflichtiger Wiederverkäufer“ ein Steuerpflichtiger, dessen Haupttätigkeit in Bezug auf den Kauf von Gas- und Elektrizität im Wiederverkauf dieser Erzeugnisse besteht und dessen eigener Verbrauch dieser Erzeugnisse zu vernachlässigen ist;

  5. für den Fall, dass die Lieferung von Gas – über das Erdgasverteilungsnetz – oder von Elektrizität nicht unter Buchstabe d) fällt: der Ort, an dem der Erwerber die Gegenstände tatsächlich nutzt und verbraucht. Falls die Gesamtheit oder ein Teil dieser Gegenstände von diesem Erwerber nicht tatsächlich verbraucht wird, wird davon ausgegangen, dass diese nicht verbrauchten Gegenstände an dem Ort genutzt und verbraucht worden sind, an dem er den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung hat, für welche die Gegenstände geliefert werden. In Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen festen Niederlassung wird davon ausgegangen, dass er die Gegenstände an seinem Wohnort oder seinem üblichen Aufenthaltsort genutzt und verbraucht hat.

(2) Liegt der Ort, von dem aus der Gegenstand versandt oder befördert wird, in einem Drittlandsgebiet, so gelten abweichend von Absatz 1 Buchstabe a) der Ort der Lieferung, die durch den Importeur im Sinne des Artikels 21 Absatz 4 bewirkt wird, sowie der Ort etwaiger nachfolgender Lieferungen als in dem Mitgliedstaat gelegen, in den die Gegenstände eingeführt werden.

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1Anm. d. Red.: Art. 8 Abs. 1 Buchst. a i. d. F. der RL 91/680/EWG v. 16. 12. 1991 (ABl EG Nr. L 376 S. 1), Buchst. c i. d. F. der RL 92/111/EWG v. 14. 12. 1992 (ABl EG Nr. L 384 S. 47), Buchst. d und e angefügt gem. RL 2003/92/EG v. 7. 10. 2003 (ABl EU Nr. L 260 S. 8); Abs. 2 i. d. F. der RL 2000/65/EG v. 17. 10. 2000 (ABl EG Nr. L 269 S. 44).