Abschnitt XVIa [1]: Übergangsregelung für die Besteuerung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten
Artikel 28d [2]: Steuertatbestand und Steueranspruch
(1) Der Steuertatbestand tritt zu dem Zeitpunkt ein, zu dem der innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen bewirkt wird. Der innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen gilt als zu dem Zeitpunkt bewirkt, zu dem die Lieferung ähnlicher Gegenstände im Inland als bewirkt gilt.
(2) Beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen tritt der Steueranspruch am 15. Tag des Monats ein, der auf den Monat folgt, in dem der Steuertatbestand eingetreten ist.
(3) Abweichend von Absatz 2 tritt der Steueranspruch bei der Ausstellung der Rechnung nach Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe a) Unterabsatz 1 ein, wenn diese Rechnung dem Erwerber vor dem 15. Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Steuertatbestand eingetreten ist, ausgestellt worden ist.
(4) Abweichend von Artikel 10 Absatz 2 tritt der Steueranspruch bei Lieferungen von Gegenständen, die nach Artikel 28c Teil A erfolgen, am 15. Tag des Monats ein, der auf den Monat folgt, in dem der Steuertatbestand eingetreten ist.
Der Steueranspruch tritt jedoch bei der Ausstellung der Rechnung nach Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe a) Unterabsatz 1 ein, wenn diese Rechnung vor dem 15. des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Steuertatbestand eingetreten ist, ausgestellt worden ist.
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