Allgemeine Informationen zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben der Artikel 12 bis 14 der Datenschutz-Grundverordnung in der Steuerverwaltung; Korrektur des allgemeinen Informationsschreibens
Bezug: BStBl 2018 I S. 607
Bezug: BStBl 2019 I S. 90
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird in Nummer 8 der Anlage zum - (BStBl 2018 I S. 607), die zuletzt durch - (BStBl 2019 I S. 90) geändert worden ist, der Beitrag zum „Recht auf Beschwerde“ wie folgt gefasst:
„Recht auf
Beschwerde
Wenn Sie der Auffassung sind, dass
wir Ihrem Anliegen nicht oder nicht in vollem Umfang nachgekommen sind, können
Sie bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde Beschwerde einlegen. Im
Regelfall ist dies die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit (Kontaktdaten unter
www.bfdi.bund.de). Die
Kontaktdaten der Datenschutzbehörden der Länder finden Sie unter
www.datenschutz.de/projektpartner/.“
BMF v. - IV A 3 - S 0130/19/10017 :008
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2020 I Seite 614
AO-StB 2020 S. 238 Nr. 8
DStR 2020 S. 1576 Nr. 29
EAAAH-52695