Corona | Kontenpfändung kann unbillig sein (FG)
Die Vollstreckung in die Bankguthaben des Steuerpflichtigen ist angesichts der derzeitigen Situation unter besonderer Berücksichtigung der durch die Corona-Pandemie erwirkten Einschränkungen für den Steuerpflichtigen unbillig ( AE (KV)).
Hintergrund: Die Finanzverwaltung gewährt Steuerpflichtigen, die von den Folgen der Corona-Pandemie betroffen sind, bestimmte steuerliche Erleichterungen. Unter anderem soll unter bestimmten Voraussetzungen bis zum Jahresende 2020 von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen werden. Die betreffenden Regelungen enthält ein .
Sachverhalt: Die Antragsteller erzielen vorwiegend Vermietungseinkünfte. Wegen Steuerrückständen pfändete das FA ihre Bankkonten; die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen ergingen am und wurden den Banken am zugestellt.
Unter Bezugnahme auf das begehrten die Antragsteller Vollstreckungsschutz. Sie machten geltend, dass zahlreiche ihrer Mieter im Hinblick auf die Regelungen im Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht ihre Mietzahlungen seit April 2020 eingestellt hätten.
Das FA erkannte keine wirtschaftliche Beeinträchtigung der Antragsteller durch die Corona-Krise an und hielt die Pfändungen aufrecht. Die offenen Steuerforderungen seien vor Eintritt der Krise fällig geworden. Bei Erlass der Pfändungs- und Einziehungsverfügungen am sei die Vollstreckungsmaßnahme rechtmäßig gewesen. Auf das BMF-Schreiben vom gleichen Tag könnten sich die Antragsteller nicht berufen; eine Aufhebung bereits erfolgter Vollstreckungsmaßnahmen sei darin nicht vorgesehen.
Das FG gab dem Antrag auf vorläufige Aufhebung der Kontenpfändung statt und führte aus:
Aus dem Gleichheitsgrundsatz ergibt sich ein Anspruch auf Beendigung der Vollstreckungsmaßnahmen bis zum Jahresende 2020.
Die Vollstreckung in die Bankguthaben ist für die Antragsteller derzeit unbillig. Die Antragsteller sind doppelt in ihrer Liquidität eingeschränkt.
Zum einen werden die durch die Corona-Krise bedingten Mietausfälle zu Liquiditätseinbußen führen. Zum anderen werden die Kontenpfändungen des FA den Antragstellern weitere Liquidität entziehen.
Das dem FA für die Gewährung von Vollstreckungsbeschränkungen eingeräumte Ermessen ist durch das dahingehend eingeschränkt worden, dass von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen werden soll. Auch die Aufhebung bereits erfolgter Vollstreckungsmaßnahmen kann bei dieser Sachlage angebracht sein.
Das FG hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Beschwerde zugelassen.
Das vollständige Urteil finden Sie auf der Homepage des FG Düsseldorf. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: FG Düsseldorf, Newsletter v. (JT)
Fundstelle(n):
TAAAH-52583