Bewertung | Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts (BFH)
Soll der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts durch Vorlage eines Gutachtens erbracht werden, muss das Gutachten entweder durch den örtlich zuständigen Gutachterausschuss oder einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken erstellt sein (Anknüpfung an das Senatsurteil v. - II R 61/11, BStBl II 2014, 363; gegen die , BStBl 2014 I S. 808 : ; veröffentlicht am ).
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten um die Frage, ob den Klägern in Bezug auf die Bewertung eines Grundstücks der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 BewG gelungen ist. Als Sachverständigen zur Bewertung hatten die Kläger einen Architekten herangezogen, der über ein unbefristetes Zertifikat als "Sachverständiger für Wertermittlung und Baukostenplanung" verfügt.
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:
§ 198 BewG eröffnet dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen, als er sich aus den typisierenden Bewertungsvorschriften des BewG ergäbe. Die Nachweislast geht über die Darlegungs- und Feststellungslast hinaus.
Soll der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts durch Vorlage eines Gutachtens erbracht werden, muss das Gutachten entweder durch den örtlich zuständigen Gutachterausschuss oder einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken erstellt sein (Anknüpfung an das Senatsurteil vom - II R 61/11, BStBl II 2014, 363; gegen die ).
Nur das Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen i.S. der §§ 36, 36a GewO bietet eine erhöhte Wahrscheinlichkeit dafür, dass weitere Beweiserhebungen entbehrlich sind. Diese verfügen über eine Doppelqualifikation, nämlich in fachlicher und persönlicher Hinsicht.
Ob das Gutachten den Nachweis erbringt, unterliegt der freien Beweiswürdigung des FA und des FG. Der Nachweis ist erbracht, wenn dem Gutachten ohne weitere Beweiserhebung, insbesondere Einschaltung weiterer Sachverständiger, gefolgt werden kann.
Quelle: (il)
Fundstelle(n):
QAAAH-52438