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Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten (hier: Räumung eines Baustellenlagers und Rücktransport des Materials)
Ungeachtet einer bestehenden Außenverpflichtung (hier: Räumung eines Baustellenlagers bei Vertragsende) ist ein Ansatz einer Verbindlichkeitsrückstellung (§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB) dann ausgeschlossen, wenn die Verpflichtung in ihrer wirtschaftlichen Belastungswirkung von einem eigenbetrieblichen Interesse vollständig „überlagert“ wird (Bezug: § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG; § 7 Satz 1 GewStG; § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB; § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG).
(1) Streitig ist, ob die klagende GmbH berechtigt war, Rückstellungen für die mit der Auflösung von Baustellen verbundenen Aufwendungen zu bilden. In den Streitjahren 2007 bis 2012 war die Klägerin im Wesentlichen im Spezialgerüstbau bei Großindustrieanlagen tätig. Mit den Betreibern dieser Anlagen schloss die Klägerin, wenn sie bei entsprechenden Ausschreibungen den Zuschlag bekommen hatte, jeweils Rahmenverträge mit ein...