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Aktuelles zum Betriebsausgabenabzug bei Geschenken, Aufmerksamkeiten, Streuwerbeartikeln und Verlosungen
Fallbeispiele und Praxishinweise
Der Abzug von Aufwendungen für Geschenke, Aufmerksamkeiten, Streuwerbe- und Verlosungsartikel als Betriebsausgaben ist immer wieder Gegenstand von Betriebsprüfungen. Darüber hinaus sind die Fragen des Vorsteuerabzugs und der Pauschalbesteuerung von Geschenken und Aufmerksamkeiten in der Praxis relevant.
I. Geschenke bzw. Aufmerksamkeiten
[i]OFD Frankfurt, Verfügung v. 27.2.2019, NWB FAAAH-14084 Die stellt klar, wie nach Auffassung der Finanzverwaltung mit dem Betriebsausgabenabzug für bestimmte Sachzuwendungen wie Geschenke, Aufmerksamkeiten etc. umzugehen ist ( NWB FAAAH-14084). Für die Definition von Geschenken und Aufmerksamkeiten sind die allgemeinen Vorschriften heranzuziehen.
1. Definition
[i]Tetzlaff, Geschenke, Grundlagen, NWB FAAAF-89457 Der Begriff des Geschenks ist im Steuerrecht nicht gesetzlich normiert. Dieser knüpft an die zivilrechtliche Begriffsdefinition des § 516 BGB an. Geschenke sind unentgeltliche Zuwendungen eines Steuerpflichtigen an Dritte oder Arbeitnehmer ohne eine entsprechende Gegenleistung (, BStBl 1982 II S. 394; R 4.10 Abs. 4 EStR). In Abhängigkeit vom Wert des Geschenks bzw. der Aufmerksamkeit ergeben S. 4sich für den Steuerpflichtigen unterschiedliche ertrag- und umsatzsteuerliche Konsequenzen.
[i]Aufmerksamkeiten führen beim Empfänger zu keiner nennenswerten BereicherungVon den Geschenken abzugrenzen sind Aufmerksamkeiten des Steuerpflichtigen an Arbeitnehmer oder Dritte. Aufmerksamkeiten stellen unentgeltliche Zuwendungen dar, die im Geschäftsverkehr üblicherweise ausgetauscht werden und beim Empfänger zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung führen. Aufmerksamkeiten werden zu bestimmten persönlichen Anlässen, wie z. B. Geburtstag, Geburt eines Kindes, Heirat oder bestandene Prüfung, zugewendet (R 19.6 LStR).