Selbständige Anfechtbarkeit einer Zinsfestsetzung, offenbare Unrichtigkeit einer Zinsfestsetzung, Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen
Leitsatz
1) Bei einem Bescheid über Zinsfestsetzungen handelt es sich um einen eigenständigen, nur äußerlich mit der Steuerfestsetzung
verbundenen Bescheid, der selbständig in Bestandskraft erwächst, wenn gegen diesen nicht rechtzeitig Einspruch gemäß § 355
Abs. 1 AO eingelegt wird.
2) Eine Zinsfestsetzung ist nicht offenbar unrichtig i.S.d. § 129 AO, wenn das FA – vor Inkrafttreten des § 7g Abs. 3 Satz
4 EStG i.d.F. des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom – die Einkommensteuerfestsetzung u.a. aufgrund der
Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen wegen Wegfalls der Investitionsabsicht ändert, ohne den abweichenden Zinslauf
nach § 233a Abs. 2a AO zu berücksichtigen. Vielmehr beruht die Zinsfestsetzung in diesem Fall auf einer abweichenden Rechtsauffassung
des FA über die Anwendung des § 233a Abs. 2a AO.