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FG Köln Urteil v. - 3 K 1602/18 EFG 2020 S. 565 Nr. 8

Gesetze: AO § 129; AO § 175 Abs 1 Satz 1 Nr 2; AO § 233a Abs 2a; EStG § 7g Abs 3

Abgabenordnung

Selbständige Anfechtbarkeit einer Zinsfestsetzung, offenbare Unrichtigkeit einer Zinsfestsetzung, Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen

Leitsatz

1) Bei einem Bescheid über Zinsfestsetzungen handelt es sich um einen eigenständigen, nur äußerlich mit der Steuerfestsetzung verbundenen Bescheid, der selbständig in Bestandskraft erwächst, wenn gegen diesen nicht rechtzeitig Einspruch gemäß § 355 Abs. 1 AO eingelegt wird.

2) Eine Zinsfestsetzung ist nicht offenbar unrichtig i.S.d. § 129 AO, wenn das FA – vor Inkrafttreten des § 7g Abs. 3 Satz 4 EStG i.d.F. des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom – die Einkommensteuerfestsetzung u.a. aufgrund der Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen wegen Wegfalls der Investitionsabsicht ändert, ohne den abweichenden Zinslauf nach § 233a Abs. 2a AO zu berücksichtigen. Vielmehr beruht die Zinsfestsetzung in diesem Fall auf einer abweichenden Rechtsauffassung des FA über die Anwendung des § 233a Abs. 2a AO.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2020 S. 565 Nr. 8
BAAAH-51377

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FG Köln, Urteil v. 27.03.2019 - 3 K 1602/18

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