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Bundesrat stimmt Änderungen der StBVV zu
[i]BMF, Mitteilung v. 22.4.2020Der Bundesrat hat am der Fünften Verordnung (sog. Mantelverordnung) zur Änderung verschiedener steuerlicher Vorschriften vorbehaltlich einiger Änderungen zugestimmt (BR-Drucks. 193/20). Art. 9, der am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft treten wird (Art. 12 Abs. 3), enthält Änderungen der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV):
Mitteilung der Berechnung in Textform
[i]Elektronische RechnungsstellungMit der Neuregelung des § 9 Abs. 1 StBVV entfällt das Erfordernis der vom Steuerberater eigenhändig unterschriebenen Rechnung. Zukünftig können Rechnungen auch elektronisch, insbesondere per E-Mail, an die Auftraggeber versendet werden. Der im § 9 Abs. 1 Satz 1 StBVV-E enthaltenen Formulierung „vorbehaltlich der schriftlichen Einwilligung des Auftraggebers in Textform“ hat der Bundesrat nicht zugestimmt. Hierbei handele sich um ein redaktionelles Versehen, das zu streichen sei. Der Steuerberater solle die Berechnung – mit Zustimmung des Auftraggebers – auch in Textform erstellen dürfen. Dies werde abschließend mit dem unveränderten Satz 2 bestimmt.
Ersatz von Auslagen
[i]Kostenerstattung für Geschäftsreisen§ 18 Abs. 2 Nr. 1 StBVV sieht für die Erstattung von Fahrtkosten eine Kilometerpauschale von 0,42 €/gefahrenen Kilometer vor. Zur Angleichung an die Werte des (